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F 2026 33

ZG Verwaltungsgericht ·F · 2026-07-29 · Deutsch ZG
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Erwägungen (18 Absätze)

E. 2 Urteil F 2026 33 A. A.a A.________, geboren am .________ 1945, wurde am 19. Mai 2026 von Dr. med. univ. B.________ vom Universitätsspital Zürich (USZ) mit ärztlicher fürsorgerischer Unter- bringung in die Triaplus AG Klinik Zugersee eingewiesen. Mit Schreiben vom 18. Juni 2026 beantragte die Triaplus AG Klinik Zugersee bei der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde (KESB) Ausserschwyz die behördliche fürsorgerische Unterbringung von A.________ in der Klinik. A.b Mit Beschluss vom 26. Juni 2026 ordnete die KESB Ausserschwyz die fürsorgeri- sche Unterbringung von A.________ in der Triaplus AG Klinik Zugersee an für eine maxi- male Dauer von vier Monaten, das heisst bis spätestens 26. Oktober 2026. Die Zuständig- keit für die Entlassung wurde der Triaplus AG Klinik Zugersee übertragen. B. Am 15. Juli 2026 stellte A.________ bei der Klinik ein Entlassungsgesuch. Mit Ent- scheid vom 21. Juli 2026 wies die Klinik dieses ab. Dagegen beschwerte sich A.________ mit Eingabe vom 22. Juli 2026 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug. C. Am 29. Juli 2026 wurde der Beschwerdeführer von der fürsorgerechtlichen Kam- mer des Verwaltungsgerichts in den Räumlichkeiten der Triaplus AG Klinik Zugersee an- gehört. An der Anhörung nahmen seitens der Klinik der Dr. med. univ. C.________ und der fallführende Psychologe D.________ teil. Als gerichtlicher Gutachter fungierte Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der sein Gutachten im Anschluss an die Anhörung mündlich erstattete. Die Verhandlung wurde dann zur Bera- tung unterbrochen und der Urteilsspruch anschliessend mündlich eröffnet. Das (zusam- menfassende) Protokoll und die Tonaufnahme der Anhörung stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung.

E. 2.1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung lei- det oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht wer- den, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind mit zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB; Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Zivilge- setzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 426 N 8 ff.; eine Fremdgefährlichkeit allein reicht nicht aus, vgl. BGE 145 III 441 E. 8.4). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Vorausset-

E. 2.2 Bei der fürsorgerischen Unterbringung handelt es sich um einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) der betroffenen Person, auch wenn ihre Dauer bei ärztlicher Anordnung befristet ist (BGE 148 III 1 E. 2.3.3; 143 III 189 E. 3.2 i.f.). Konkret wird die Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person (als Teilgehalt des Grundrechts der persönlichen Freiheit) beschränkt, wenn diese gezwungen wird, gegen ih- ren Willen in einer psychiatrischen Klinik zu verbleiben. Die Vor- und Nachteile, welche die Unterbringung der betroffenen Person bringen, sind einander im Sinne einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung gegenüberzustellen. Es ist dabei jeweils im Einzelfall auszuloten, wo die Grenze zwischen Selbstbestimmung und staatlicher Fürsorge verläuft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Achtung und Schutz der Menschenwürde (Art. 7 BV; vgl. grundlegend zur Menschenwürde als Leitsatz jeglicher staatlichen Tätigkeit sowie als innerster Kern und Grundlage der Freiheitsrechte BGE 127 I 6 E. 5b mit Hinweisen; aus- serdem BGE 143 IV 77 E. 4.1) es dem Gemeinwesen im Sinne einer minimalen Sorgfalts- pflicht auch gebieten können, einer erkrankten Person die notwendige Pflege und Behand- lung zukommen zu lassen, dank der sie überhaupt (wieder) befähigt wird, ihre Persönlich- keit zu entfalten und ihre persönliche Freiheit auszuüben (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 16 E. 5 sowie [ausführlicher] BGE 127 I 6 E. 5).

E. 2.3 Das Gesetz nennt als Voraussetzung für Anordnung oder Fortbestand einer für- sorgerischen Unterbringung das Vorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behand- lung oder Betreuung notwendig macht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann (vgl. auch Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 8). Zu ermit- teln ist auf tatsächlicher Ebene zunächst, ob ein solcher Zustand vorliegt und ob bzw. in- wiefern deshalb ein Fürsorgebedarf besteht. Anknüpfend am soeben Gesagten geht es darum zu ermitteln, ob die Fähigkeit einer Person zu eigenbestimmtem Handeln einge- schränkt ist und sie Unterstützung benötigt, um diese Fähigkeit – soweit möglich – wieder- zuerlangen (etwa: Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 ZGB N 14). Ob ein Für- sorgebedarf vorliegt, ist aufgrund der konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben

E. 2.4 Auch die Verhältnismässigkeit der Unterbringung ist abzuwägen. Die Unterbrin- gung muss erforderlich, geeignet und verhältnismässig im engeren Sinne sein. Lassen sich eine Störung oder ihre Auswirkungen beseitigen oder mindestens abschwächen, ist während der fürsorgerischen Unterbringung alles Nötige vorzukehren, damit die betroffene Person wieder aus der Einrichtung entlassen werden und ihr Leben nach ihren eigenen Vorstellungen, Neigungen und Fähigkeiten selbst gestalten und organisieren kann. Jeden- falls muss die Unterbringung die Lebensqualität der betroffenen Person verbessern (vgl. etwa BGer 5A_567/2020 vom 18. September 2020 E. 2.3; Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426–439 ZGB N 14). Die freiheitsbeschränkende Unterbringung ist weiter nur ge- setzeskonform, wenn der angestrebte Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann. 3. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.

E. 3 Urteil F 2026 33 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gegen eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung oder die Abwei- sung eines Entlassungsgesuchs bei bestehender fürsorgerischer Unterbringung durch die Einrichtung kann die betroffene Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 und Abs. 2 ZGB). Das ZGB re- gelt die örtliche Zuständigkeit für die gerichtliche Beurteilung nach Art. 439 ZGB nicht ab- schliessend. Für die Beurteilung der Beschwerde gegen eine ärztlich angeordnete fürsor- gerische Unterbringung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung interkantonal das Gericht am Ort, wo die Unterbringung angeordnet wurde, zuständig (BGE 146 III 377). Die örtliche Zuständigkeit für die Beurteilung von Beschwerden gegen negative Entlassungs- entscheide der Einrichtung nach Delegation der Entlassungszuständigkeit durch eine aus- serkantonale Behörde ist soweit ersichtlich höchstrichterlich nicht geklärt und in der Lehre umstritten. Das hiesige Gericht hat sich dazu auch mit dem Verwaltungsgericht des Kan- tons Schwyz ausgetauscht. Für die Fälle von Art. 439 Abs. 1 Ziff. 2–5 ZGB (darunter die Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung gemäss Ziff. 3) befürwortet der historische Gesetzgeber die örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Ort der Einrich- tung (vgl. BGE 146 III 377 E. 6.2), was in casu Zug ist. Überträgt man den Anknüpfungsge- danken von BGE 147 III 377 – massgebend ist das Hoheitsgebiet, auf dem der angefoch- tene Akt ergangen ist – auf den Fall der Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung, so kommt man zum selben Ergebnis. Zuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b des Geset- zes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Somit ist das hiesige Gericht zur Behand- lung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Nachdem auch die übrigen Eintre- tensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.

E. 3.1 Laut dem zuständigen Arzt der Triaplus AG Klinik Zugersee, Dr. med. univ. C.________, liegt beim Beschwerdeführer eine leicht- bis mittelgradige demenzielle Ent- wicklung vor, wahrscheinlich in Form einer Mischdemenz mit vaskulären und Alzheimer- Komponenten. Hinzu komme eine ausgeprägte wahnhafte Symptomatik; der Beschwerde- führer sei z.B. überzeugt davon, ausgeraubt resp. bestohlen worden zu sein. Auffallend sei, dass der Beschwerdeführer seine Lage nicht verstehe und hinsichtlich seiner allge- meinen Lebenssituation, seiner Gesundheit sowie seiner finanziellen und wohnlichen Ver- hältnisse nicht urteilsfähig sei. Es bestünden zusätzlich mehrere somatische Erkrankun- gen, darunter eine Lungenembolie, Koronarsklerosen sowie Gefässveränderungen im Ge- hirn, welche mitunter ebenfalls für das gezeigte Verhalten verantwortlich sein könnten. Bei der Frage nach der indizierten Behandlung erklärte der Klinikvertreter, aus psychiatrischer Sicht seien gewisse Medikamente etabliert, beispielsweise Risperidon. Dabei handle es sich um ein Neuroleptikum, welches bei Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen einer de- menziellen Erkrankung verabreicht werde. Zudem werde ein Schlafmedikament einge- setzt, damit die Angetriebenheit etwas coupiert werden könne. Weitere Massnahmen ziel-

E. 3.2 Der gerichtliche Gutachter Dr. med. E.________ stimmt der Diagnosestellung der Klinikvertreter zu, wonach eine nicht näher bezeichnete Demenz im Vordergrund stehe. Aufgrund der ausgeprägten somatischen Gefässerkrankungen, der Lungenembolien sowie der pulmonalen Hypertonie, welche sich auch auf das Herz ungünstig auswirke, komme neben einer Alzheimerdemenz auch eine vaskuläre Demenz in Betracht. Eine Demenz, so der Gutachter, sei vereinfacht ausgedrückt eine Rückentwicklung, bei der alltägliche Fähigkeiten wie Schreiben, Rechnen, die Sprache oder das Gehen nach und nach verlernt würden. Er empfehle die Durchführung eines MRI. Die Atrophie korreliere zwar nicht be- sonders gut mit den geistigen Ausfällen, könne aber gewisse Hinweise liefern. Möglicher- weise lasse sich durch das MRI eine klare Ursache feststellen, beispielsweise gefässbe- dingte Veränderungen im Gehirn, welche allenfalls therapeutische Konsequenzen hätten. Sollte es sich um eine Alzheimerdemenz handeln, könnten die verfügbaren Therapien den Krankheitsverlauf allenfalls verzögern, jedoch nicht aufhalten. Die therapeutische Verzöge- rung der Krankheit gehe mit einem grossen Aufwand bei vergleichsweise geringem Nut- zen einher. Die demenzielle Entwicklung führe häufig zu einem Wahn, der nicht mit Neuro- leptika beeinflussbar sei, da es sich nicht um eine psychische Störung, sondern um einen eigentlichen Gehirnabbau handle. Betroffene würden versuchen, sich bestimmte Dinge zu erklären. Im Zusammenhang mit dem Geldbetrag, der dem Beschwerdeführer gestohlen worden sein soll, entwickle dieser beispielsweise ganz abstruse Theorien. Die demenzielle Entwicklung zeige sich auch im MOCA-Test. Der Beschwerdeführer habe dort 24 von 30 möglichen Punkten erreicht. Der Test sei gut etabliert und anerkannt. Ein Ergebnis von 24 von 30 Punkten spreche bereits für eine mittelschwere demenzielle Beeinträchtigung. 3.3Zusammenfassend liegt laut übereinstimmender Beurteilung aller psychiatrischen Fachleute ein erheblicher Schwächezustand in Form einer demenziellen Erkrankung vor. Daneben resp. als Resultat davon bestand nach Aussage der Klinikvertreter beim Be- schwerdeführer vor Klinikeintritt auch eine klare Verwahrlosungstendenz bzw. ein be- trächtliches Selbstversorgungsdefizit, was auch dem Bericht des USZ vom 19. Mai 2026 und dem Entscheid der KESB Ausserschwyz vom 26. Juni 2026 zu entnehmen ist (vgl. dazu auch unten, E. 4.2 und 5).

E. 4 Urteil F 2026 33 zungen für ihre Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Hat die betrof- fene Person gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kolle- gium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) und entscheidet innert fünf Arbeitstagen seit Ein- gang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB).

E. 4.1 Doktor med. univ. C.________ führte in diesem Zusammenhang aus, es bestehe im Klinikrahmen zwar keine akute Fremd- oder Selbstgefährdung, allerdings liege im vorlie- genden Fall durch die fehlende Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers ein ausgeprägtes Selbstfürsorgedefizit vor. Neben der fehlenden Medikamentencompliance habe der Be- schwerdeführer keinen Hausarzt und es fehlten in der Schweiz auch nahestehende Perso- nen, die sich um ihn kümmern würden. Bei sofortiger Klinikentlassung würde voraussicht- lich relativ rasch wieder eine Verwahrlosung drohen, was zu einer Rehospitalisation führen dürfte. Einhergehend damit ging auch der Gutachter davon aus, dass der Beschwerdefüh- rer ausserhalb der Klinik – mangels Spitex-Betreuung und mithin auf sich alleine gestellt – nicht für sich sorgen könnte.

E. 4.2 Zwar hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung verschiedene schwere Drohungen ausgesprochen (u.a. Drohung, demjenigen, der ihn bestohlen habe, "den Kopf ab[zu]schlagen"). Diese Aussagen sind jedoch offenkundig und auch nach Angabe der Ärzte eher dem wahnhaften Erleben zuzuschreiben, als dass sie eine konkrete Fremdge- fährdung begründen würden. Der Schutz Angehöriger und Dritter steht also vorliegend nicht im Vordergrund, nachdem Tochter und Freundin nach Angaben des Beschwerdefüh- rers auf den Philippinen leben und der Beschwerdeführer an seinem Wohnort kaum Kon- takte zur Aussenwelt pflegt. Bei der Frage nach der Selbstgefährdung steht vorliegend eine Suizidgefahr in der Tat nicht im Vordergrund. Andererseits ist – im Einklang mit der Beurteilung durch die Klinik und den Gutachter – aufgrund der Demenzdiagnose von der konkreten und ernsthaften Gefahr einer menschenunwürdigen Verwahrlosung auszugehen. Dies unter anderem des- halb, weil dem Beschwerdeführer die Krankheitseinsicht grösstenteils fehlt, die Gesund- heitsschädigung fortschreitet und sie dadurch noch bedrohlichere Ausmasse annehmen wird. Der Beschwerdeführer riskiert im Falle einer sofortigen Entlassung aus der Klinik zweifellos, in seiner Lebensgestaltung, seinem Verhalten, seiner Umgebung, seiner per- sönlichen Hygiene und seiner Gesamtverfassung in einen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr entspricht (vgl. dazu noch zum alten

E. 4.3 Nach dem Gesagten besteht beim Beschwerdeführer ohne weitere Behandlung

resp. Betreuung eine akute und erhebliche Selbstgefährdung im Sinne einer drohenden

Verwahrlosung und eines rapiden Abbaus der kognitiven Fähigkeiten mit damit einherge-

henden sozialen Folgen.

5.

Sind der Schwächezustand und die Behandlungs- resp. Betreuungsbedürftigkeit

erstellt, stellt sich schliesslich die Frage, wie bzw. wo die Behandlung resp. Betreuung zu

erfolgen hat. Dabei ist zu beachten, dass eine fürsorgerische Unterbringung gegen den

Willen des Betroffenen nur dann zulässig und verhältnismässig ist, wenn ihm die nötige

persönliche Fürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann, beispielsweise durch eine

ambulante Psychotherapie und/oder eine ambulante Abgabe von Medikamenten. Bei der

Beurteilung dieser Frage sind auch die folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzu-

beziehen: Krankheitseinsicht, Bereitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen,

soziale Begleitumstände (Wohnung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen einer soforti-

gen Entlassung in medizinischer und sozialer Hinsicht. Ob die fürsorgerische Unterbrin-

gung aufrecht erhalten bleiben soll, beurteilt sich anhand der Gesamtumstände und der

psychischen Verfassung des Patienten im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheids (vgl. etwa

VGer ZG F 2013 60 vom 4. Dezember2013 E. 4, in: GVP 2013 1.1.9.2).

Nach Beurteilung der Klinikvertreter sowie des gerichtlichen Gutachters ist eine ambulante

Betreuungslösung (ggfs. mit Gabe der adäquaten Medikation) mit einer Spitex oder Ein-

quartierung des Beschwerdeführers in einer Alterswohnung (in der Nähe eines Alters-

oder Pflegeheims mit ärztlichem Dienstleistungsangebot) zwar denkbar. Doch müsste

hierfür ein entsprechendes Setting bereits bestehen, ist der Beschwerdeführer doch in

allen Lebensbereichen auf umfassende Hilfe und Unterstützung angewiesen, was sich im

Rahmen der Anhörung auch für den medizinischen Laien eindrücklich zeigte. Erschwe-

rend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer an seinem Wohnort weder über ein sozia-

les Netz noch eine ärztliche Anbindung verfügt. Zudem zeigt er wie bereits erwähnt kaum

Krankheitseinsicht und sieht auch nicht ein, dass resp. inwiefern er Unterstützung benötigt.

Ohne eine auf den Beschwerdeführer zugeschnittene Anschlusslösung mit engmaschiger

Betreuung – im Idealfall wird eine solche dereinst durch die angedachte Beistandsperson

aufgegleist – kann die nötige Unterstützung aktuell nur im Klinikrahmen gewährleistet wer-

den.

E. 5 Urteil F 2026 33 der betroffenen Person bzw. von Dritten, die besteht, wenn die Behandlung der psychi- schen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt, zu beurteilen. Anhand dieser tatsächlichen Angaben ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob, und wenn ja, warum, eine Behand- lung bzw. eine Betreuung (im Beurteilungszeitpunkt noch) "nötig" ist (vgl. BGer 5A_254/2013 vom 17. April 2013 E. 2.2).

E. 6 Urteil F 2026 33 ten darauf ab, den Beschwerdeführer sozialdienstlich zu unterstützen. Es sei eine externe Gefährdungsmeldung eingegangen und es laufe ein Verfahren auf Errichtung einer Bei- standschaft. Die Abklärungen hierzu seien im Wohnsitzkanton Schwyz im Gange. Ausser- dem werde versucht, beim Beschwerdeführer ein Krankheitsverständnis zu fördern, damit eine Anschlusslösung ausserhalb der Klinik aufgegleist werden könne.

E. 7 Urteil F 2026 33 4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die beim Beschwerdeführer bestehende Beeinträch- tigung eine Behandlung und/oder eine Betreuung nötig macht, was unter anderem anhand des Selbst- und Fremdgefährdungspotentials – im Falle des Ausbleibens einer Behand- lung resp. Betreuung – zu beurteilen ist.

E. 8 Urteil F 2026 33 Recht R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Erwachsener im Sinne der FFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.).

E. 9 Urteil F 2026 33 6. Im Ergebnis ist die Beschwerde gegen den negativen Entlassungsentscheid der Klinik abzuweisen und die mit Entscheid der KESB Ausserschwyz vom 26. Juni 2026 ver- fügte fürsorgerische Unterbringung aufrechtzuerhalten. 7. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Ge- richtskosten zu erheben sind. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

E. 10 Urteil F 2026 33 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid der Triaplus AG Klinik Zugersee vom 20. Juli 2026 bestätigt. Damit bleibt die fürsorgerische Unterbrin- gung vom 26. Juni 2026 aufrechterhalten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen und begründe- ten Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (via Chefarztsekretariat; mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee sowie an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Ausserschwyz. Zug, 29. Juli 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Judith Fischer, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und Ersatzrichter Dr. iur. Andreas Landtwing Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 29. Juli 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Triaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug Beschwerdegegnerin betreffend Fürsorgerische Unterbringung (Abweisung Entlassungsgesuch) F 2026 33

2 Urteil F 2026 33 A. A.a A.________, geboren am .________ 1945, wurde am 19. Mai 2026 von Dr. med. univ. B.________ vom Universitätsspital Zürich (USZ) mit ärztlicher fürsorgerischer Unter- bringung in die Triaplus AG Klinik Zugersee eingewiesen. Mit Schreiben vom 18. Juni 2026 beantragte die Triaplus AG Klinik Zugersee bei der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde (KESB) Ausserschwyz die behördliche fürsorgerische Unterbringung von A.________ in der Klinik. A.b Mit Beschluss vom 26. Juni 2026 ordnete die KESB Ausserschwyz die fürsorgeri- sche Unterbringung von A.________ in der Triaplus AG Klinik Zugersee an für eine maxi- male Dauer von vier Monaten, das heisst bis spätestens 26. Oktober 2026. Die Zuständig- keit für die Entlassung wurde der Triaplus AG Klinik Zugersee übertragen. B. Am 15. Juli 2026 stellte A.________ bei der Klinik ein Entlassungsgesuch. Mit Ent- scheid vom 21. Juli 2026 wies die Klinik dieses ab. Dagegen beschwerte sich A.________ mit Eingabe vom 22. Juli 2026 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug. C. Am 29. Juli 2026 wurde der Beschwerdeführer von der fürsorgerechtlichen Kam- mer des Verwaltungsgerichts in den Räumlichkeiten der Triaplus AG Klinik Zugersee an- gehört. An der Anhörung nahmen seitens der Klinik der Dr. med. univ. C.________ und der fallführende Psychologe D.________ teil. Als gerichtlicher Gutachter fungierte Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der sein Gutachten im Anschluss an die Anhörung mündlich erstattete. Die Verhandlung wurde dann zur Bera- tung unterbrochen und der Urteilsspruch anschliessend mündlich eröffnet. Das (zusam- menfassende) Protokoll und die Tonaufnahme der Anhörung stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung.

3 Urteil F 2026 33 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gegen eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung oder die Abwei- sung eines Entlassungsgesuchs bei bestehender fürsorgerischer Unterbringung durch die Einrichtung kann die betroffene Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 und Abs. 2 ZGB). Das ZGB re- gelt die örtliche Zuständigkeit für die gerichtliche Beurteilung nach Art. 439 ZGB nicht ab- schliessend. Für die Beurteilung der Beschwerde gegen eine ärztlich angeordnete fürsor- gerische Unterbringung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung interkantonal das Gericht am Ort, wo die Unterbringung angeordnet wurde, zuständig (BGE 146 III 377). Die örtliche Zuständigkeit für die Beurteilung von Beschwerden gegen negative Entlassungs- entscheide der Einrichtung nach Delegation der Entlassungszuständigkeit durch eine aus- serkantonale Behörde ist soweit ersichtlich höchstrichterlich nicht geklärt und in der Lehre umstritten. Das hiesige Gericht hat sich dazu auch mit dem Verwaltungsgericht des Kan- tons Schwyz ausgetauscht. Für die Fälle von Art. 439 Abs. 1 Ziff. 2–5 ZGB (darunter die Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung gemäss Ziff. 3) befürwortet der historische Gesetzgeber die örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Ort der Einrich- tung (vgl. BGE 146 III 377 E. 6.2), was in casu Zug ist. Überträgt man den Anknüpfungsge- danken von BGE 147 III 377 – massgebend ist das Hoheitsgebiet, auf dem der angefoch- tene Akt ergangen ist – auf den Fall der Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung, so kommt man zum selben Ergebnis. Zuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b des Geset- zes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Somit ist das hiesige Gericht zur Behand- lung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Nachdem auch die übrigen Eintre- tensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung lei- det oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht wer- den, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind mit zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB; Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Zivilge- setzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 426 N 8 ff.; eine Fremdgefährlichkeit allein reicht nicht aus, vgl. BGE 145 III 441 E. 8.4). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Vorausset-

4 Urteil F 2026 33 zungen für ihre Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Hat die betrof- fene Person gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kolle- gium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) und entscheidet innert fünf Arbeitstagen seit Ein- gang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB). 2.2 Bei der fürsorgerischen Unterbringung handelt es sich um einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) der betroffenen Person, auch wenn ihre Dauer bei ärztlicher Anordnung befristet ist (BGE 148 III 1 E. 2.3.3; 143 III 189 E. 3.2 i.f.). Konkret wird die Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person (als Teilgehalt des Grundrechts der persönlichen Freiheit) beschränkt, wenn diese gezwungen wird, gegen ih- ren Willen in einer psychiatrischen Klinik zu verbleiben. Die Vor- und Nachteile, welche die Unterbringung der betroffenen Person bringen, sind einander im Sinne einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung gegenüberzustellen. Es ist dabei jeweils im Einzelfall auszuloten, wo die Grenze zwischen Selbstbestimmung und staatlicher Fürsorge verläuft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Achtung und Schutz der Menschenwürde (Art. 7 BV; vgl. grundlegend zur Menschenwürde als Leitsatz jeglicher staatlichen Tätigkeit sowie als innerster Kern und Grundlage der Freiheitsrechte BGE 127 I 6 E. 5b mit Hinweisen; aus- serdem BGE 143 IV 77 E. 4.1) es dem Gemeinwesen im Sinne einer minimalen Sorgfalts- pflicht auch gebieten können, einer erkrankten Person die notwendige Pflege und Behand- lung zukommen zu lassen, dank der sie überhaupt (wieder) befähigt wird, ihre Persönlich- keit zu entfalten und ihre persönliche Freiheit auszuüben (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 16 E. 5 sowie [ausführlicher] BGE 127 I 6 E. 5). 2.3 Das Gesetz nennt als Voraussetzung für Anordnung oder Fortbestand einer für- sorgerischen Unterbringung das Vorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behand- lung oder Betreuung notwendig macht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann (vgl. auch Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 8). Zu ermit- teln ist auf tatsächlicher Ebene zunächst, ob ein solcher Zustand vorliegt und ob bzw. in- wiefern deshalb ein Fürsorgebedarf besteht. Anknüpfend am soeben Gesagten geht es darum zu ermitteln, ob die Fähigkeit einer Person zu eigenbestimmtem Handeln einge- schränkt ist und sie Unterstützung benötigt, um diese Fähigkeit – soweit möglich – wieder- zuerlangen (etwa: Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 ZGB N 14). Ob ein Für- sorgebedarf vorliegt, ist aufgrund der konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben

5 Urteil F 2026 33 der betroffenen Person bzw. von Dritten, die besteht, wenn die Behandlung der psychi- schen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt, zu beurteilen. Anhand dieser tatsächlichen Angaben ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob, und wenn ja, warum, eine Behand- lung bzw. eine Betreuung (im Beurteilungszeitpunkt noch) "nötig" ist (vgl. BGer 5A_254/2013 vom 17. April 2013 E. 2.2). 2.4 Auch die Verhältnismässigkeit der Unterbringung ist abzuwägen. Die Unterbrin- gung muss erforderlich, geeignet und verhältnismässig im engeren Sinne sein. Lassen sich eine Störung oder ihre Auswirkungen beseitigen oder mindestens abschwächen, ist während der fürsorgerischen Unterbringung alles Nötige vorzukehren, damit die betroffene Person wieder aus der Einrichtung entlassen werden und ihr Leben nach ihren eigenen Vorstellungen, Neigungen und Fähigkeiten selbst gestalten und organisieren kann. Jeden- falls muss die Unterbringung die Lebensqualität der betroffenen Person verbessern (vgl. etwa BGer 5A_567/2020 vom 18. September 2020 E. 2.3; Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426–439 ZGB N 14). Die freiheitsbeschränkende Unterbringung ist weiter nur ge- setzeskonform, wenn der angestrebte Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann. 3. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. 3.1 Laut dem zuständigen Arzt der Triaplus AG Klinik Zugersee, Dr. med. univ. C.________, liegt beim Beschwerdeführer eine leicht- bis mittelgradige demenzielle Ent- wicklung vor, wahrscheinlich in Form einer Mischdemenz mit vaskulären und Alzheimer- Komponenten. Hinzu komme eine ausgeprägte wahnhafte Symptomatik; der Beschwerde- führer sei z.B. überzeugt davon, ausgeraubt resp. bestohlen worden zu sein. Auffallend sei, dass der Beschwerdeführer seine Lage nicht verstehe und hinsichtlich seiner allge- meinen Lebenssituation, seiner Gesundheit sowie seiner finanziellen und wohnlichen Ver- hältnisse nicht urteilsfähig sei. Es bestünden zusätzlich mehrere somatische Erkrankun- gen, darunter eine Lungenembolie, Koronarsklerosen sowie Gefässveränderungen im Ge- hirn, welche mitunter ebenfalls für das gezeigte Verhalten verantwortlich sein könnten. Bei der Frage nach der indizierten Behandlung erklärte der Klinikvertreter, aus psychiatrischer Sicht seien gewisse Medikamente etabliert, beispielsweise Risperidon. Dabei handle es sich um ein Neuroleptikum, welches bei Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen einer de- menziellen Erkrankung verabreicht werde. Zudem werde ein Schlafmedikament einge- setzt, damit die Angetriebenheit etwas coupiert werden könne. Weitere Massnahmen ziel-

6 Urteil F 2026 33 ten darauf ab, den Beschwerdeführer sozialdienstlich zu unterstützen. Es sei eine externe Gefährdungsmeldung eingegangen und es laufe ein Verfahren auf Errichtung einer Bei- standschaft. Die Abklärungen hierzu seien im Wohnsitzkanton Schwyz im Gange. Ausser- dem werde versucht, beim Beschwerdeführer ein Krankheitsverständnis zu fördern, damit eine Anschlusslösung ausserhalb der Klinik aufgegleist werden könne. 3.2 Der gerichtliche Gutachter Dr. med. E.________ stimmt der Diagnosestellung der Klinikvertreter zu, wonach eine nicht näher bezeichnete Demenz im Vordergrund stehe. Aufgrund der ausgeprägten somatischen Gefässerkrankungen, der Lungenembolien sowie der pulmonalen Hypertonie, welche sich auch auf das Herz ungünstig auswirke, komme neben einer Alzheimerdemenz auch eine vaskuläre Demenz in Betracht. Eine Demenz, so der Gutachter, sei vereinfacht ausgedrückt eine Rückentwicklung, bei der alltägliche Fähigkeiten wie Schreiben, Rechnen, die Sprache oder das Gehen nach und nach verlernt würden. Er empfehle die Durchführung eines MRI. Die Atrophie korreliere zwar nicht be- sonders gut mit den geistigen Ausfällen, könne aber gewisse Hinweise liefern. Möglicher- weise lasse sich durch das MRI eine klare Ursache feststellen, beispielsweise gefässbe- dingte Veränderungen im Gehirn, welche allenfalls therapeutische Konsequenzen hätten. Sollte es sich um eine Alzheimerdemenz handeln, könnten die verfügbaren Therapien den Krankheitsverlauf allenfalls verzögern, jedoch nicht aufhalten. Die therapeutische Verzöge- rung der Krankheit gehe mit einem grossen Aufwand bei vergleichsweise geringem Nut- zen einher. Die demenzielle Entwicklung führe häufig zu einem Wahn, der nicht mit Neuro- leptika beeinflussbar sei, da es sich nicht um eine psychische Störung, sondern um einen eigentlichen Gehirnabbau handle. Betroffene würden versuchen, sich bestimmte Dinge zu erklären. Im Zusammenhang mit dem Geldbetrag, der dem Beschwerdeführer gestohlen worden sein soll, entwickle dieser beispielsweise ganz abstruse Theorien. Die demenzielle Entwicklung zeige sich auch im MOCA-Test. Der Beschwerdeführer habe dort 24 von 30 möglichen Punkten erreicht. Der Test sei gut etabliert und anerkannt. Ein Ergebnis von 24 von 30 Punkten spreche bereits für eine mittelschwere demenzielle Beeinträchtigung. 3.3Zusammenfassend liegt laut übereinstimmender Beurteilung aller psychiatrischen Fachleute ein erheblicher Schwächezustand in Form einer demenziellen Erkrankung vor. Daneben resp. als Resultat davon bestand nach Aussage der Klinikvertreter beim Be- schwerdeführer vor Klinikeintritt auch eine klare Verwahrlosungstendenz bzw. ein be- trächtliches Selbstversorgungsdefizit, was auch dem Bericht des USZ vom 19. Mai 2026 und dem Entscheid der KESB Ausserschwyz vom 26. Juni 2026 zu entnehmen ist (vgl. dazu auch unten, E. 4.2 und 5).

7 Urteil F 2026 33 4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die beim Beschwerdeführer bestehende Beeinträch- tigung eine Behandlung und/oder eine Betreuung nötig macht, was unter anderem anhand des Selbst- und Fremdgefährdungspotentials – im Falle des Ausbleibens einer Behand- lung resp. Betreuung – zu beurteilen ist. 4.1 Doktor med. univ. C.________ führte in diesem Zusammenhang aus, es bestehe im Klinikrahmen zwar keine akute Fremd- oder Selbstgefährdung, allerdings liege im vorlie- genden Fall durch die fehlende Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers ein ausgeprägtes Selbstfürsorgedefizit vor. Neben der fehlenden Medikamentencompliance habe der Be- schwerdeführer keinen Hausarzt und es fehlten in der Schweiz auch nahestehende Perso- nen, die sich um ihn kümmern würden. Bei sofortiger Klinikentlassung würde voraussicht- lich relativ rasch wieder eine Verwahrlosung drohen, was zu einer Rehospitalisation führen dürfte. Einhergehend damit ging auch der Gutachter davon aus, dass der Beschwerdefüh- rer ausserhalb der Klinik – mangels Spitex-Betreuung und mithin auf sich alleine gestellt – nicht für sich sorgen könnte. 4.2 Zwar hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung verschiedene schwere Drohungen ausgesprochen (u.a. Drohung, demjenigen, der ihn bestohlen habe, "den Kopf ab[zu]schlagen"). Diese Aussagen sind jedoch offenkundig und auch nach Angabe der Ärzte eher dem wahnhaften Erleben zuzuschreiben, als dass sie eine konkrete Fremdge- fährdung begründen würden. Der Schutz Angehöriger und Dritter steht also vorliegend nicht im Vordergrund, nachdem Tochter und Freundin nach Angaben des Beschwerdefüh- rers auf den Philippinen leben und der Beschwerdeführer an seinem Wohnort kaum Kon- takte zur Aussenwelt pflegt. Bei der Frage nach der Selbstgefährdung steht vorliegend eine Suizidgefahr in der Tat nicht im Vordergrund. Andererseits ist – im Einklang mit der Beurteilung durch die Klinik und den Gutachter – aufgrund der Demenzdiagnose von der konkreten und ernsthaften Gefahr einer menschenunwürdigen Verwahrlosung auszugehen. Dies unter anderem des- halb, weil dem Beschwerdeführer die Krankheitseinsicht grösstenteils fehlt, die Gesund- heitsschädigung fortschreitet und sie dadurch noch bedrohlichere Ausmasse annehmen wird. Der Beschwerdeführer riskiert im Falle einer sofortigen Entlassung aus der Klinik zweifellos, in seiner Lebensgestaltung, seinem Verhalten, seiner Umgebung, seiner per- sönlichen Hygiene und seiner Gesamtverfassung in einen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr entspricht (vgl. dazu noch zum alten

8 Urteil F 2026 33 Recht R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Erwachsener im Sinne der FFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.). 4.3 Nach dem Gesagten besteht beim Beschwerdeführer ohne weitere Behandlung resp. Betreuung eine akute und erhebliche Selbstgefährdung im Sinne einer drohenden Verwahrlosung und eines rapiden Abbaus der kognitiven Fähigkeiten mit damit einherge- henden sozialen Folgen. 5. Sind der Schwächezustand und die Behandlungs- resp. Betreuungsbedürftigkeit erstellt, stellt sich schliesslich die Frage, wie bzw. wo die Behandlung resp. Betreuung zu erfolgen hat. Dabei ist zu beachten, dass eine fürsorgerische Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen nur dann zulässig und verhältnismässig ist, wenn ihm die nötige persönliche Fürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann, beispielsweise durch eine ambulante Psychotherapie und/oder eine ambulante Abgabe von Medikamenten. Bei der Beurteilung dieser Frage sind auch die folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzu- beziehen: Krankheitseinsicht, Bereitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstände (Wohnung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen einer soforti- gen Entlassung in medizinischer und sozialer Hinsicht. Ob die fürsorgerische Unterbrin- gung aufrecht erhalten bleiben soll, beurteilt sich anhand der Gesamtumstände und der psychischen Verfassung des Patienten im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheids (vgl. etwa VGer ZG F 2013 60 vom 4. Dezember2013 E. 4, in: GVP 2013 1.1.9.2). Nach Beurteilung der Klinikvertreter sowie des gerichtlichen Gutachters ist eine ambulante Betreuungslösung (ggfs. mit Gabe der adäquaten Medikation) mit einer Spitex oder Ein- quartierung des Beschwerdeführers in einer Alterswohnung (in der Nähe eines Alters- oder Pflegeheims mit ärztlichem Dienstleistungsangebot) zwar denkbar. Doch müsste hierfür ein entsprechendes Setting bereits bestehen, ist der Beschwerdeführer doch in allen Lebensbereichen auf umfassende Hilfe und Unterstützung angewiesen, was sich im Rahmen der Anhörung auch für den medizinischen Laien eindrücklich zeigte. Erschwe- rend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer an seinem Wohnort weder über ein sozia- les Netz noch eine ärztliche Anbindung verfügt. Zudem zeigt er wie bereits erwähnt kaum Krankheitseinsicht und sieht auch nicht ein, dass resp. inwiefern er Unterstützung benötigt. Ohne eine auf den Beschwerdeführer zugeschnittene Anschlusslösung mit engmaschiger Betreuung – im Idealfall wird eine solche dereinst durch die angedachte Beistandsperson aufgegleist – kann die nötige Unterstützung aktuell nur im Klinikrahmen gewährleistet wer- den.

9 Urteil F 2026 33 6. Im Ergebnis ist die Beschwerde gegen den negativen Entlassungsentscheid der Klinik abzuweisen und die mit Entscheid der KESB Ausserschwyz vom 26. Juni 2026 ver- fügte fürsorgerische Unterbringung aufrechtzuerhalten. 7. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Ge- richtskosten zu erheben sind. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10 Urteil F 2026 33 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid der Triaplus AG Klinik Zugersee vom 20. Juli 2026 bestätigt. Damit bleibt die fürsorgerische Unterbrin- gung vom 26. Juni 2026 aufrechterhalten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen und begründe- ten Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (via Chefarztsekretariat; mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee sowie an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Ausserschwyz. Zug, 29. Juli 2026 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am